Kennzeichnungstexte
Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Hinweise im Volltext. Ein Treffer lässt sich unmittelbar in die Mittelsuche übernehmen.
1.303 Treffer
| Kode | Text | Art | Bezug | betroffene Mittel | |
|---|---|---|---|---|---|
| NG740 | Zum Schutz des Grundwassers ist die Anwendung nur in Anlagen gestattet, in denen Fahrgassen und Vorgewende eine geschlossene Pflanzendecke aufweisen. Die geschlossene Pflanzendecke muss mindestens 80 % der Fläche der gesamten Anlage umfassen. Zum Anwendungszeitpunkt muss der Baumstreifen selbstbegrünt sein. Eine Bekämpfung hochwachsender Beikräuter in den Baumstreifen kurz vor der Ernte ist möglich. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NH677-1 | Das behandelte Pflanzgut ist in geeigneter Weise zu kennzeichnen (z. B. auf Etiketten, Beipackzetteln, Verpackungen). Dabei ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Pflanzgut wurde mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt. Zum Schutz von Vögeln/wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Pflanzgut beseitigt werden." | Anwendungsbestimmung | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NH681-4 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes mit einem pneumatischen Gerät bei vorhergesagtem Wind mit einer stündlichen mittleren Windgeschwindigkeit in 2 m Höhe höher als 5 m/s. Zur Beurteilung der Windgeschwindigkeit ist die Vorhersage im Internetangebot des Deutschen Wetterdienstes für die nächstgelegene Agrarwetterstation bis zu 72 Stunden vor der Aussaat heranzuziehen. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NH762 | Vor Aussaat/Pflanzung Kressetest durchführen! | Auflage | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NN000 | Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Populationen relevanter Nutzorganismen nicht gefährdet. | Auflage | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NN002 | Aufgrund der Selektivität des Mittels werden Populationen relevanter Nutzorganismen nicht gefährdet. | Auflage | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NN1641 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Bembidion tetracolum (Laufkäfer) eingestuft. | Hinweis | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NN200 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen relevanter Nutzarthropoden eingestuft. | Auflage | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NN234 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. | Hinweis | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NN2512 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius majusculus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. | Auflage | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NN330 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft. | Auflage | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NN3511 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius insidiosus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. | Auflage | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NN3513 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius laevigatus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. | Auflage | Mittel | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT105 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT154-1 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt Clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 und/oder gemäß der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (BGBl. 2023 I Nr. 115) und/oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 produziert wir | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT155-1 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 50 m zu Ortschaften, Haus- und Kleingärten, Flächen mit bekannt Clomazone-sensiblen Anbaukulturen (z.B. Gemüse, Beerenobst) und Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzuhalten. Dieser Abstand ist ebenso einzuhalten zu Flächen, auf denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 und/oder gemäß der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (BGBl. 2023 I Nr. 115) und/oder der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 produziert wir | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT180-1 | Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG). | Auflage | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT182 | Mit diesem Pflanzenschutzmittel dürfen bei Anwendung mit Luftfahrzeugen auf derselben Fläche maximal 3 Behandlungen in 10 Jahren stattfinden. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT193 | Die Anwendung ist nur auf vollständig etablierten, intensiv gepflegten und regelmäßig gemähten Rasenflächen zulässig. Die Vegetation auf der Anwendungsfläche darf den blühenden Zustand nicht erreichen. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT200-05 | Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 5 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung). | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT200-10 | Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 10 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung). | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT200-20 | Zum Schutz von wildlebenden Säugern darf die Anwendung nur auf bis zu 20 % der Fläche erfolgen (Teilflächenbehandlung). | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT201 | Zum Schutz von wildlebenden Säugern Anwendung nur bei mindestens 50 % Bodenbedeckungsgrad durch die Kulturpflanze. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT307-0 | Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |
| NT308 | Das Mittel gefährdet aufgrund seiner pflanzenschädlichen Wirkung die Lebensgrundlage von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden. Das Mittel darf daher nicht auf unbehandelten Teilflächen angewendet werden, die der Erfüllung von Anwendungsbestimmungen dienen, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt. | Anwendungsbestimmung | Anwendung | 1 | Mittel mit diesem Text |